[ Stadtpunkte Hamburg GmbH & Co. KG]

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Veranstaltungsagentur
Stadtpunkte Hamburg GmbH & Co. KG | Neustädter Neuer Weg 6 | 20459 Hamburg

1. ALLGEMEINES
1.1. Die Firma Stadtpunkte Hamburg GmbH & Co. KG (im Folgenden kurz: Agentur) vermittelt Einzelleistungen und fügt sie entsprechend der jeweiligen Kundenwünsche zu einer Veranstaltung zusammen.

1.2. Die Agentur ist nicht Reiseveranstalter im Sinne des BGB §§ 651 a ff.

1.3. Für Angebote, Lieferungen und Leistungen der Agentur sind nachstehende Bedingungen ausschließlich maßgebend.

1.4. Allgemeine Bedingungen von Kunden werden nur dann Bestandteil des Vertrages, wenn sie von der Agentur schriftlich anerkannt werden. Die Abnahme der Leistung der Agentur gilt in jedem Falle als Anerkennung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

2. ANGEBOTSERSTELLUNG
2.1. Die generelle Erstellung von Angeboten erfolgt kostenfrei. Für aufwendige schriftliche Angebote und/oder Beratungsgespräche kann ein angemessenes Honorar berechnet werden, sofern der Vertrag nicht zustande kommt.

2.2. Angebote verstehen sich stets freibleibend und unverbindlich.

2.3. Angebotene Leistungen gelten vorbehaltlich der Zustimmung durch die entsprechenden Leistungsträger.

2.4. Angebotsänderungen haben schriftlich zu erfolgen.

2.5. Angebote basieren auf einer vom Kunden genannten Teilnehmerzahl. Sollte sich diese Teilnehmerzahl bis zur Durchführung ändern, so ändern sich die genannten Preise entsprechend.

2.6. Werden Angebote nach den Angaben des Kunden und den von ihm oder der jeweiligen Ausstellungsleitung zur Verfügung gestellten Unterlagen ausgearbeitet, haftet die Agentur für die Richtigkeit und Eignung dieser Unterlagen nicht, es sei denn, deren Fehlerhaftigkeit und Ungeeignetheit wird vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht erkannt.

3. KONZEPTERSTELLUNG
Die Agentur arbeitet auf alle Anfragen ein individuelles Gesamtkonzept aus. Dieses beinhaltet die Kreation, alle relevanten Recherchen und Optionierungen der angebotenen Veranstaltungsinhalte, Preisverhandlungen mit den Leistungsträgern und die Erstellung einer Angebotspräsentation sowie einer Grobkostenkalkulation. Bei Nichtzustandekommen eines Auftrages ist die Agentur berechtigt, für diese Leistungen einen Aufwandsersatz von 2% des
Gesamtveranstanstaltungsbudgets bzw. mindestens EUR 300,- zzgl. gesetzlicher MwSt. zu berechnen. Sofern nicht anders vereinbart, sind alle Erstangebote kostenfrei!

4. VERTRAGSABSCHLUSS
Der Vertrag kommt regelmäßig mit der Rücksendung der rechtskräftig unterschriebenen schriftlichen Auftragsbestätigung der Agentur durch den Kunden zustande. Nebenabreden bedürfen einer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung.

5. LEISTUNGSÄNDERUNGEN
Leistungsänderungen durch die Agentur, die nach Zustandekommen des Vertrages notwendig werden, sind zugelassen, wenn die Umstände, die zur Leistungsänderung führen, von der Agentur nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt worden sind und soweit die Änderungen nicht erheblich und für den Kunden zumutbar sind. Die Agentur hat dem Kunden Änderungen unverzüglich nach Kenntnis vom Änderungsgrund zu erklären.

6. NICHT IN ANSPRUCH GENOMMENE LEISTUNGEN
Werden einzelne Leistungen durch den Kunden nicht in Anspruch genommen, so behält sich die Agentur den Anspruch auf den Gesamtpreis vor. Für einzelne nicht genutzte Leistungen kann die Agentur eine Teil- oder vollständige Erstattung gewähren.

7. TEILNEHMERPFLICHTEN
Die Teilnehmer aller Veranstaltungen verpflichten sich, nicht unter Einfluss von Alkohol, Drogen oder anderer Mittel, die die Reaktionsfähigkeit oder – tüchtigkeit beeinträchtigen, zu stehen. Aktivitäten in der Stadt oder im Gelände sind nie ohne Risiko. Die Agentur wählt eine optimierte Routenführung, um Risiken zu minimieren – die Beachtung dieser Hinweise obliegt den Gästen. Die Teilnahme der Gäste erfolgt auf eigenes Risiko.

8. PREISE
8.1. Die Angebotspreise haben nur bei ungeteiltem Auftrag Gültigkeit.

8.2. Die Agentur ist berechtigt, Teilleistungen zu erbringen und diese gesondert abzurechnen.

8.3. Alle Preise verstehen sich – sofern nicht anders aufgeführt – rein netto ohne Mehrwertsteuer.

8.4. Sofern nicht anders vereinbart, erfolgt die Beauftragung von Dritten im Namen und auf Rechnung der Agentur. Sie ist in diesem Falle nicht verpflichtet, über die von Dritten in ihrem Auftrag erbrachten Leistungen Rechnung zu legen oder Rechnungen der von ihr beauftragten Personen vorzulegen.

8.5. Im Angebot nicht veranschlagte Leistungen, die auf Verlangen des Kunden ausgeführt werden oder aber Mehraufwendungen, die bedingt sind durch unrichtige Angaben des Kunden, durch unverschuldete Transportverzögerungen oder durch nicht termin- oder fachgerechte Vorleistungen Dritter, soweit sie nicht Erfüllungsgehilfen der Agentur sind, werden dem Kunden zusätzlich nach den aktuellen Vergütungssätzen der Agentur in Rechnung gestellt.

9. GEMA / KÜNSTLER
Die GEMA-Anmeldung und alle anfallenden GEMA-Gebühren trägt der Auftraggeber ebenso wie die Beiträge zur Künstlersozialversicherungskasse. Ein angemessenes Künstlercatering gilt als vereinbart.

10. TRANSPORT / VERPACKUNG
10.1. Sofern nicht anders vereinbart, werden Gegenstände stets auf Kosten und Gefahr des Kunden befördert. Sofern keine besondere Anweisung vorliegt, bestimmt die Agentur den Versand nach ihrem Ermessen ohne Verantwortung für eine besondere Verpackung oder den billigsten und schnellsten Weg.

10.2. Zum Abschluss einer Transportversicherung, deren Kosten der Kunde zu tragen hat, ist die Agentur berechtigt, jedoch nicht verpflichtet.

10.3. Transportschäden sind der Agentur unverzüglich anzuzeigen. Eventuelle Ansprüche gegen das Transportunternehmen werden auf Verlangen an den Kunden abgetreten.

10.4. Gegenstände des Kunden, die zur Leistungserbringung der Agentur erforderlich sind, müssen zum vereinbarten Termin frei Haus, bzw. an den von der Agentur genannten Ort angeliefert werden. Die Rücklieferungen solcher Teile erfolgt unfrei ab Verwendungsort auf Gefahr des Kunden.

10.5. Der von der Agentur unverschuldete Untergang auf dem Transport oder das Abhandenkommen der angelieferten Materialien am Verwendungsort geht zu Lasten des Kunden.

11. ABNAHME / GEFAHRENÜBERGANG
11.1. Der Kunde ist zur Abnahme der Leistung der Agentur zu dem von diesem genannten Fertigstellungstermin verpflichtet.

11.2. Die Abnahme erfolgt regelmäßig anlässlich von Generalproben bzw. Probeläufen. Dies gilt nicht für Planungsleistungen, die mit deren Zugang beim Kunden als fertiggestellt und abnahmefähig gelten.

11.3. Noch ausstehende Teilleistungen oder die Beseitigung von Mängeln werden schnellstmöglichst nachgeholt bzw. behoben. Sofern sie die Funktion des
Leistungsgegenstandes nicht wesentlich beeinträchtigen, berechtigen sie nicht zur Verweigerung der Abnahme.

11.4. Kann die Leistung der Agentur aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, diesem nicht zur Verfügung gestellt werden, geht die Gefahr am Tage des Zugangs der Fertigstellungsanzeige auf den Kunden über. Die Leistung der Agentur gilt dann als erfüllt.

12. KÜNDIGUNG / STORNIERUNG
12.1. Bei Stornierung des Auftrages werden folgende Kosten in Rechnung gestellt:
– Hotelzimmer und Tagungsräume lt. Stornobedingungen des Hauses
– Ab Auftragsbestätigung 35% des vereinbarten Gesamtbetrages.
– Ab 12 bis 8 Wochen vor Veranstaltungsbeginn 50% des vereinbarten Gesamtbetrages.
– Ab 8 Wochen vor Veranstaltungsbeginn 75% des vereinbarten Gesamtbetrages.
– Ab 2 Wochen Tage vor Veranstaltungsbeginn wird der Gesamtbetrag zu 100% fällig.
– Künstlergagen, Musical- und Theaterkarten sind vom Storno ausgeschlossen und zu 100% fällig.
– zzgl. weiterer Stornierungskosten aufgrund von Zusatzvereinbarungen, z.B. Catering, Technik, Bestuhlung, Personal etc., diese werden separat ausgewiesen und in Rechnung gestellt. Die Stornierung eines Auftrages bedarf der Schriftform.

12.2. Nimmt der Kunde trotz Fertigstellungserklärung die Leistungen der Agentur nicht ab oder kommt der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht ordnungsgemäß nach, so wird die Agentur nach Setzung einer angemessenen Nachfrist von ihrer Leistungsverpflichtung frei und kann Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.

12.3. Als Schadensersatz wegen Nichterfüllung kann die Agentur den Wert der bis zur Vertragsbeendigung erbrachten Leistungen sowie 50 % des Wertes der noch nicht erbrachten Leistungen verlangen. Dem Kunden bleibt der Nachweis, dass ein Schaden überhaupt nicht oder nicht in der genannten Höhe entstanden ist, unbenommen. Die Geltendmachung eines höheren nachgewiesenen Schadens bleibt der Agentur vorbehalten.

13. GEWÄHRLEISTUNG
13.1. Der Kunde ist verpflichtet, die Leistungen der Agentur bei Abnahme zu prüfen und Mängel unverzüglich zu rügen. Zeigt sich trotz sorgfältiger Prüfung ein Mangel erst später, so ist dieser unverzüglich anzuzeigen. In jedem Falle müssen Mängelrügen spätestens 7 Tage nach Veranstaltungsende der Agentur zugegangen sein.

13.2. Als Gewährleistung kann der Kunde grundsätzlich nur Nachbesserung verlangen. Die Art und Weise der sachgerechten Nachbesserung richtet sich nach dem Ermessen der Agentur, der auch die Ersatzlieferung jederzeit offen steht.

13.3. Der Kunde kann Rückgängigmachung des Vertrages (Wandelung) oder Herabsetzung des Preises (Minderung) verlangen, wenn mindestens zwei
Nachbesserungsversuche wegen des gleichen Mangels fehlgeschlagen sind.

13.4. Ist die Nachbesserung wegen Zeitablaufes (Beendigung der Veranstaltung) ausgeschlossen, stehen dem Kunden nur Minderungsrechte zu.

13.5. Die Agentur kann die Beseitigung von Mängeln verweigern, solange der Kunde seinen vertraglichen Verpflichtungen, insbesondere seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.

13.6. Erfolgt die Mängelrüge verspätet oder wurden bei Abnahme/Übergabe Vorbehalte wegen bekannter Mängel nicht gemacht, so erlöschen die
Gewährleistungsansprüche gänzlich. Das Gleiche gilt, wenn der Kunde selbst Änderungen vornimmt oder der Agentur die Feststellung der Mängel erschwert.

13.7. Schadensersatzansprüche, insbesondere solche aus Verletzung der Nachbesserungspflicht, sind ausgeschlossen, sofern sie nicht auf grober
Fahrlässigkeit oder Vorsatz beruhen.

14. HAFTUNG
14.1. Für termin- und qualitätsgerechte Ausführung haftet die Agentur nur, wenn der Kunde seinen vertraglichen Verpflichtungen, insbesondere derjenigen zur fristgerechten Zahlung, ordnungsgemäß nachgekommen ist.

14.2. Für mangelhafte Lieferungen bzw. Leistungen von Fremdbetrieben, die im Auftrag des Kunden eingeschaltet werden, wird keine Haftung übernommen, sofern die Verletzung der Sorgfaltspflicht bei der Auswahl und Überwachung der Fremdbetriebe nachgewiesen wird. Der Kunde kann gegebenenfalls die Abtretung der Ansprüche der Agentur gegenüber diesem verlangen.

14.3. Soweit nicht anderes vereinbart, haftet die Agentur nicht für eingebrachte Gegenstände des Kunden, soweit die Agentur nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln die Beschädigung oder den Untergang der Gegenstände verursacht hat.

14.4. Ansprüche auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art, auch von solchen Schäden, die nicht am Leistungsgegenstand selbst entstanden sind, beispielsweise aus Verzug, Unmöglichkeit der Leistung, positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsschluss und unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln verursacht wurde und soweit durch den Ausschluss der Ersatzansprüche die Vertragserfüllung nicht vereitelt oder gefährdet wird.

14.5. Die Haftung für vertragsuntypische (Folge-)Schäden ist ausgeschlossen. Dies gilt auch bei grober Fahrlässigkeit.

14.6. Wird der Agentur grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen, ist die Haftung für Schäden auf die Höhe des Agenturhonorars begrenzt.

14.7. Die Beschränkung der Haftung gilt in gleichem Umfang für die Erfüllungsgehilfen der Agentur.

14.8. Schadensersatzansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.

14.9. Die Agentur haftet nicht für Einbruch oder Diebstahl von Veranstaltungsmaterial, das der Agentur vom Kunden überlassen wurde.

14.10. Die Agentur haftet nicht für Störungen infolge von höherer Gewalt, Streik und/oder Übermittlungsstörungen im Bereich der Telekom oder vergleichbarer Anbieter.

15. SCHUTZRECHTE
15.1. Alle im Zusammenhang mit den zu erbringenden Leistungen bei der Agentur bzw. ihren Mitarbeitern oder von ihr – auch im Namen des Kunden – beauftragten Dritten entstehenden gewerblichen Schutzrechte (Urheber- und Leistungsschutzrechte, Markenrechte, wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz, Patentrechte) verbleiben, sofern nicht ausdrücklich anderes vereinbart ist, ausschließlich bei der Agentur. Die Übertragung von Nutzungs- und Verwertungsrechten bedarf der schriftlichen Vereinbarung und gilt stets nur für die konkrete Veranstaltung. Änderungen von Konzepten, Entwürfen usw. dürfen nur die Agentur oder von dieser ausdrücklich entsprechend beauftragte Personen vornehmen.

15.2. Der Kunde ist zur Nutzung der Konzepte, Entwürfe usw. der Agentur nur für die nach dem Vertrag vorgesehenen eigenen Zwecke berechtigt. Vervielfältigungen sind nur mit ausdrücklicher vorheriger Zustimmung der Agentur zulässig. Druckvorlagen, Arbeitsfilme und Negative, die von der Agentur oder in ihrem Auftrag hergestellt werden, bleiben Eigentum der Agentur, auch wenn sie dem Kunden berechnet werden.

15.3. Bezüglich der Ausführung von Aufträgen nach vom Kunden vorgegebenen Angaben oder Unterlagen übernimmt dieser die Gewähr dafür, dass durch die Herstellung und Lieferung der nach seinen Angaben und Unterlagen ausgeführten Leistungen Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Die Agentur ist nicht verpflichtet nachzuprüfen, ob die vom Kunden zur Leistungserbringung ausgehändigten Angaben oder Unterlagen Schutzrechte Dritter verletzen oder verletzen können. Der Kunde ist verpflichtet, die Agentur von allen etwaigen Schadensersatzansprüchen Dritter sofort freizustellen und für alle Schäden, die aus der Verletzung von Schutzrechten erwachsen, aufzukommen und, soweit verlangt, Vorschusszahlungen zu leisten.

15.4. Die Agentur ist berechtigt, die Veranstaltung aufzuzeichnen und die Aufzeichnungen nebst Hintergrund-Informationen über das Projekt zum Zwecke der Dokumentation sowie der Eigen-PR zu verwenden. Von dieser Bestimmung sind sowohl Foto- als auch Filmaufnahmen betroffen.

16. DATENSCHUTZ
Die zur Rechnungsstellung und Vertragsdurchführung benötigten Daten des Vertragspartners und der Teilnehmer werden elektronisch bearbeitet und gespeichert. Eine darüber hinaus gehende Speicherung und Nutzung erfolgt nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Vertragspartners. Die Daten des Vertragspartners und der Teilnehmer werden nicht zu gewerblichen Zwecken an Dritte weitergegeben, es sei denn, dies ist zur Durchführung des Vertrages notwendig.

17. AUFBEWAHRUNG VON UNTERLAGEN
Die Agentur bewahrt die den Auftrag betreffenden Unterlagen für die Dauer von 6 Monaten auf. Bei Zurverfügungstellung von Originalvorlagen (Dias, Disketten usw.) verpflichtet sich der Kunde, Duplikate herzustellen. Für Vorlagen des Kunden, die nicht binnen eines Monats nach Beendigung des Auftrages zurückverlangt werden, übernimmt die Agentur keine Haftung.

18. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
18.1. Die Agentur ist berechtigt, jede einzelne Leistung sofort nach deren Erbringung in Rechnung zu stellen.

18.2. Rechnungsbeträge sind, soweit nichts anderes vereinbart wird, mit Rechnungszugang sofort zur Zahlung fällig.

18.3. Darüber hinaus ist die Agentur berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse wie folgt zu verlangen: – 80 % der gesamten Veranstaltungskosten bis 30 Tage vor dem ersten Veranstaltungstag

18.4. Abzüge irgendwelcher Art sind ausgeschlossen. Anzahlungen werden nicht verzinst.

18.5. Bei Zahlungsverzug nach Mahnung ist die Agentur berechtigt, unbeschadet weitergehender Ansprüche, Verzugsschadensersatz in Höhe der üblichen
Mindestsollzinsen und Provisionen der Großbanken zu verlangen (mindestens jedoch 5 % über dem jeweiligen Referenzzinssatz der Europäischen Zentralbank). Der Nachweis eines geringeren Schadens bleibt unbenommen.

18.6. Die Agentur ist im Falle des Zahlungsverzuges nach Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung weiter berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und
Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Für die Höhe des Schadensersatzes gilt die Regelung unter Ziffer 12.3 dieser Bedingungen.

19. UNWIRKSAMKEIT EINZELNER BESTIMMUNGEN
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser AGB hat nicht die Unwirksamkeit der gesamten AGB zur Folge. Die unwirksame Bestimmung soll durch eine Bestimmung ersetzt werden, die nach Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung nahe kommt.

20. GERICHTSSTAND
Der Gerichtsstand ist Hamburg.

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